Möglichkeiten der steuer- und sozialversicherungsfreien Vergütungen an Arbeitnehmer ab 1. Januar 2022
- Vergütung der Kosten für dienstliche Fahrten pro gefahrenen Kilometer bis EUR 0,30
- steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG)
- Vergütung der Verpflegungsmehraufwendungen (§ 3 Nr. 16 EStG):
bei auswärtiger Tätigkeit mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit EUR 14,00
bei mehrtätiger auswärtiger Tätigkeit am An- und Abreisetag EUR 14,00 (kein Mindestabwesenheitszeit mehr), für den sog. Zwischenreisetag EUR 28,00 - Ersatz der tatsächlichen Übernachtungskosten bei einer auswärtigen Tätigkeit
- Gestellung von Mahlzeiten bis EUR 60,00 pro Mahlzeit bei auswärtiger Tätigkeit miteiner Abwesenheit von mehr als 8 Std.
- Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen anlässlich Geburtstag, Hochzeit usw.) bis EUR 60,00
- Übernahme der vollen Kindergartengebühren (§ 3 Nr. 33 EStG)
- Gewährung von Sachbezügen pro Monat bis EUR 50,00 (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) Sachbezüge sind Waren oder Dienstleistungen für die Arbeitnehmer, z.B. auch die Übernahme von Beiträgen für den Fitnessclub oder Benzingutscheine
- Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen: EUR 110,00 incl. Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer für 2 Veranstaltungen pro Jahr (Begleitpersonen sind in den Freibetrag einzubeziehen)
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3 b EStG)
- Pensionszusage: Die Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei
- Beiträge zur Direktversicherung, Pensionskasse- oder fonds nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bis max. EUR 6.768,00 jährlich (8% der BMG RV)
- Arbeitgeberleistungen zum Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (steuerfreies Job-Ticket)
- Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung bis EUR 600,00
Möglichkeiten zur pauschalierten Vergütung bei Arbeitnehmern
- Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung undArbeitsstätte (nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, 15% pauschale Lohnsteuer auf EUR 0,30 pro für die ersten 20 Entfernungskilometer - danach EUR 0,35 für jeden weitern Km)
- Ersatz der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen, soweit sie nicht 100% derzustehenden Pauschalen übersteigen (nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, 25 pauschale Lohnsteuer)
- Aushilfslohn bis EUR 450,00 monatlich – dafür 30% pauschale Beiträge an dieBundesknappschaft – der Mindestlohn von z.Z. EUR 9,82 ist unbedingt zu beachten!
- Unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer überlassene Personalcomputer mit Zubehör und Internetzugang (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG. 25% pauschale Lohnsteuer)
- Übernahme der Beiträge zu einer Unfallversicherung (25% pauschale Lohnsteuer)
- Entlohnung für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (25% pauschale Lohnsteuer)
Ein frohes gesundes neues Jahr wünschen Ihnen Ihre Steuerberater
Ernst Aumann und Jutta Dinkla