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Mandantenrundschreiben Januar 2023

Möglichkeiten der steuer- und sozialversicherungsfreien Vergütungen an Arbeitnehmer ab 1. Januar 2023

  • Vergütung der Kosten für dienstliche Fahrten pro gefahrenen Kilometer bis EUR 0,30 steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG)
  • Vergütung der Verpflegungsmehraufwendungen (§ 3 Nr. 16 EStG):
    • bei auswärtiger Tätigkeit mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit EUR 14,00
    • bei mehrtätiger auswärtiger Tätigkeit am An- und Abreisetag EUR 14,00 (keine Mindestabwesenheitszeit mehr), für den sog. Zwischenreisetag EUR 28,00
  • Ersatz der tatsächlichen Übernachtungskosten bei einer auswärtigen Tätigkeit
  • Gestellung von Mahlzeiten bis EUR 60,00 pro Mahlzeit bei auswärtiger Tätigkeit mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Std.
  • Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen anlässlich Geburtstag, Hochzeit usw.) bis        EUR 60,00    
  • Übernahme der vollen Kindergartengebühren (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Gewährung von Sachbezügen pro Monat bis EUR 50,00 (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Sachbezüge sind Waren oder Dienstleistungen für die Arbeitnehmer, z.B. auch die Übernahme von Beiträgen für den Fitnessclub oder Benzingutscheine
  • Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen: EUR 110,00 incl. Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer für 2 Veranstaltungen pro Jahr (Begleitpersonen sind in den  Freibetrag einzubeziehen)
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3 b EStG)
  • Pensionszusage: Die Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei
  • Beiträge zur Direktversicherung, Pensionskasse- oder fonds nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bis max. EUR 7.008,00 jährlich (8% der BMG RV)
  • Arbeitgeberleistungen zum Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (steuerfreies Job-Ticket)
  •  Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung bis EUR 600,00                                                                             

Möglichkeiten zur pauschalierten Vergütung bei Arbeitnehmern

  • Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, 15% pauschale Lohnsteuer auf EUR 0,30 pro für die ersten 20 Entfernungskilometer - danach EUR 0,38 für jeden weiteren Km)
  • Ersatz der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen, soweit sie nicht 100% der zustehenden Pauschalen übersteigen (nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, 25% pauschale Lohnsteuer)
  • Aushilfslohn bis EUR 520,00 monatlich – dafür 30% pauschale Beiträge an die Bundesknappschaft – der Mindestlohn von z.Z. EUR 12,00 ist unbedingt zu beachten!
  • Unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer überlassene Personalcomputer mit Zubehör und Internetzugang (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG. 25% pauschale Lohnsteuer)
  • Übernahme der Beiträge zu einer Unfallversicherung (25% pauschale Lohnsteuer)
  • Entlohnung für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (25% pauschale Lohnsteuer)

Ihr Steuerberater Ernst Aumann